Satzung des Hexenberg Neuhausen e.V.

1. Name und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen: „Hexenberg Neuhausen“.

1.2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

1.3. Sitz des Vereins ist: Gemeinde Neuhausen/Spree, OT Neuhausen.

2. Zweck des Vereins

2.1. Zwecke des Vereins sind:
a) die Förderung von Kunst und Kultur,
b) die Förderung der Unfallverhütung,
c) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
d) die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.

Zur Verwirklichung dieser Zwecke wird der Verein im Rahmen seiner personellen,
finanziellen und materiellen Möglichkeiten insbesondere:

a) entsprechende kulturelle Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Theateraufführungen, Buchlesungen) organisieren oder unterstützen,
b) entsprechende Veanstaltungen, z.B. Verkehrsteilnehmerschulungen organisieren,
c) entsprechende Veranstaltungen, z.B. Waldwanderungen, organisieren,
d) entsprechende Veranstaltungen, insbesondere regionale sorbische Traditionen und Bräuche wie z.B. Zampern, Eieressen, Osterfeuer, Maibaumstellen organisieren oder unterstützen.

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

4.2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung – bei Minderjährigen i.S.d. §2 BGB mit schriftlicher Bestätigung durch den bzw. die Personensorgeberechtigten – und deren Annahme durch den Vorstand des Vereins zum 1. des auf die Annahme folgenden Monats wirksam. Gleichzeitig erkennt das neue Mitglied die Satzung sowie die Beitragsordnung an. Die Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der Erfüllung der Pflichten aus der Beitragsordnung.

4.3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen Personen, die
sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks
erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

4.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss, Streichung oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

4.4.1. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird bei Eingang bis 3 Monate vor Ende des laufenden Geschäftsjahres zum Ende desselben wirksam, ansonsten zum Ende des nächsten Geschäftsjahres.

4.4.2. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten.

4.4.3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind: vereinsschädigendes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug von mehr als 3 Monaten ab Zahlungstermin.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung ist die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

4.4.4. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag in Verzug ist und auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand den Beitrag nicht erbringt; das Mitglied ist auf die drohende Streichung hinzuweisen.

4.4.5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus
der Mitgliedschaft.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt
bestehen.

4.5. Die dem Verein bzw. dem Vorstand zur Verfügung gestellten Daten der Mitglieder (z.B. Adressen, Telefonnummern, Firmenzugehörigkeiten, Kontoverbindungen, Spendenangaben) dürfen nur unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen verwendet und gespeichert werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß 4.4. sind alle das Mitglied betreffenden Daten – sofern sie nicht für vereinsinterne Zwecke (z.B. Nachweis gegenüber dem Finanzamt) benötigt werden – zeitnah und dauerhaft zu löschen. Gleiches gilt bei Auflösung des Vereins.

5. Beiträge

Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert.
Höhe und Umfang dieser ergeben sich aus der Beitragsordnung, die durch den Vorstand aufzustellen und in einer Mitgliederversammlung oder durch schriftliche Zustimmung der Mitglieder zu beschließen ist.

6. Mittelverwendung

6.1. Die Finanz- und sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

6.2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln den Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.3. Der Vorstand ist berechtigt, unter Einhaltung der Bestimmungen des jeweils beschlossenen Haushaltsplanes über die Vereinsmittel zu verfügen. Er muss beim Eingehen von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.
6.4. Verfügungen über den vorhandenen Kassenbestand hinaus sowie über sonstige Aktiva sind nicht zulässig; die Aufnahme und Gewährung von Krediten oder sonstigen Ausleihungen zu Gunsten oder zu Lasten des Vereins sind ausgeschlossen.

6.5. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, sofern diese im Rahmen der auf Veranlassung des Vereins ausgeführten Tätigkeit entstanden sind; dazu zählen z.B. Fahrt-, Reise-, Porto-, Telekommunikationskosten. Hierbei sind grundsätzlich geltende steuerrechtliche Vorgaben (z.B. Form, Höchstsätze, Pauschbeträge) einzuhalten. Die Geltendmachung der Ansprüche muss innerhalb eines Jahres nach deren Entstehung erfolgen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist. Die Prüfung und Gewährung bzw. Ablehnung der Aufwendungsersatzansprüche des Mitglieds an den Verein obliegt dem Vorstand, diesbezügliche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

7.1. Der Vorstand

7.1.1. Der Vorstand besteht aus: – dem 1.Vorsitzenden,
– dem 2.Vorsitzenden und
– dem Kassenwart.

7.1.2. Für je mindestens 10 über 50 Mitglieder hinausgehende Mitglieder kann ein Beisitzer in den Vorstand gewählt werden; jedoch insgesamt nicht mehr als 3 Beisitzer. Zusätzlich ist ab 50 Mitgliedern die Bestellung eines Schriftführers als Mitglied des Vorstandes möglich.

7.1.3. Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Beratungen ein Vereinsmitglied als
Schriftführer zu bestellen.

7.1.4. Vorstand i.S.d. §26 BGB sind die Funktionsträger gemäß 7.1.1. dieser Satzung. Der Verein wird gerichtlich wie außergerichtlich durch jeweils mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten.

7.1.5. Der Kassenwart besitzt hinsichtlich des Ausstellens von Spendenbescheinigungen Einzelvertretungsbefugnis.

7.1.6. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
◦ die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
◦ die Verwaltung des Vereinsvermögens
◦ die Kontrolle der Umsetzung der Vereinsbeschlüsse
◦ die Einberufung, Durchführung und Leitung der Mitgliederversammlungen

7.1.7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden.

7.1.8. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der
dreijährigen Amtszeit ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der
nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

7.1.9. Vorstandsmitglied kann jedes volljährige Mitglied des Vereins werden.

7.2. Die Mitgliederversammlung

7.2.1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.

7.2.2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung, wobei eine Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten ist.

7.2.3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

7.2.4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
◦ die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
◦ die Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer
◦ die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
◦ die Beratung und Beschlussfassung zum Haushaltsplan
◦ die Wahl von zwei Kassenprüfern
◦ die Wahl des Vorstandes
◦ die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung
◦ die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins

7.2.5. Die zwei Kassenprüfer werden auf drei Geschäftsjahre gewählt. Sie gehören nicht dem Vorstand an. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Arbeit des Kassenwarts sowie die Buchführung mindestens zweimal jährlich zu kontrollieren. Erstellte Prüfberichte sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.

7.3. Beschlussfassung, Wahlen

7.3.1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei schriftlichen Wahlen/Briefwahlen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.

7.3.2. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die geplante Änderung der Satzung sowie auf die zu ändernden Paragraphen hinzuweisen. Eine schriftliche Stimmabgabe entschuldigt fehlender Mitglieder ist bei Satzungsänderungen möglich; diese Mitglieder gelten diesbezüglich als anwesend.

7.3.3. Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

7.3.4. Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen geheim, wenn mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

7.3.5. Stimm- und wahlberechtigt mit jeweils 1 Stimme ist jede natürliche Person ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie jede juristische Person, sofern eine der Satzung entsprechende Mitgliedschaft besteht.

7.3.6. Wählbar ist jede natürliche Person ab vollendetem 18. Lebensjahr, sofern eine der Satzung entsprechende Mitgliedschaft besteht.

7.3.7. Alle Beschlüsse und Wahlen werden protokolliert und vom Protokollführer sowie einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet.

8. Auflösung des Vereins

8.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, sofern mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.
8.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.

8.3. Der konkrete Anfallberechtigte nach 8.2. wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt, wobei mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen müssen.

9. In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt nach Beschlussfassung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Neuhausen/Spree, den 10.September 2021

1. Vorsitzende: Uta Krause       2.Vorsitzender: Felix-Sebastian Filip